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Was Ärz­te über den Wech­sel in die Zeit­ar­beit wis­sen müs­sen

Was Ärzte über den Wechsel in die Zeitarbeit wissen müssen

Was müs­sen Ärz­tIn­nen beim Wech­sel in die Ar­beit­neh­mer­über­las­sung be­ach­ten? Al­les Wich­ti­ge für eine gute Vor­be­rei­tung er­fah­ren Sie hier.

Was müssen ÄrztInnen beim Wechsel in die Arbeitnehmerüberlassung beachten? Alles Wichtige für eine gute Vorbereitung erfahren Sie hier.

Zeit­ar­beit hat sich zu ei­ner at­trak­ti­ven Be­schäf­ti­gungs­form ent­wi­ckelt, die Ärz­tin­nen und Ärz­ten mehr Fle­xi­bi­li­tät in der Dienst­pla­nung er­mög­licht. Das Mo­dell der Ar­beit­neh­mer­über­las­sung bie­tet viel­fäl­ti­ge Vor­tei­le und Mög­lich­kei­ten, von de­nen me­di­zi­ni­sche Fach­kräf­te pro­fi­tie­ren kön­nen. Doch was müs­sen Ärz­tin­nen und Ärz­te be­ach­ten, wenn sie den Wech­sel in die Zeit­ar­beit in Be­tracht zie­hen? Schließ­lich brau­chen be­ruf­li­che Ver­än­de­run­gen auch aus­rei­chend Pla­nung und Vor­be­rei­tung. Al­les Wis­sens­wer­te über den Wech­sel in die Ar­beit­neh­mer­über­las­sung fin­den Sie hier!

Zeitarbeit hat sich zu einer attraktiven Beschäftigungsform entwickelt, die Ärztinnen und Ärzten mehr Flexibilität in der Dienstplanung ermöglicht. Das Modell der Arbeitnehmerüberlassung bietet vielfältige Vorteile und Möglichkeiten, von denen medizinische Fachkräfte profitieren können. Doch was müssen Ärztinnen und Ärzte beachten, wenn sie den Wechsel in die Zeitarbeit in Betracht ziehen? Schließlich brauchen berufliche Veränderungen auch ausreichend Planung und Vorbereitung. Alles Wissenswerte über den Wechsel in die Arbeitnehmerüberlassung finden Sie hier!

Müs­sen Ärz­te in der Ar­beit­neh­mer­über­las­sung Kos­ten über­neh­men?

Müssen Ärzte in der Arbeitnehmerüberlassung Kosten übernehmen?

Die Ar­beit­neh­mer­über­las­sung ist für je­den Arzt und jede Ärz­tin kos­ten­frei. We­der bei Re­gis­trie­rung noch bei Ver­mitt­lung ent­ste­hen Ge­büh­ren. Im Ar­beits­ver­trag, der zwi­schen Ent­lei­her-Un­ter­neh­men und dem Arzt ge­schlos­sen wird, wird Art und Um­fang der Tä­tig­keit fest­ge­legt.

Die Arbeitnehmerüberlassung ist für jeden Arzt und jede Ärztin kostenfrei. Weder bei Registrierung noch bei Vermittlung entstehen Gebühren. Im Arbeitsvertrag, der zwischen Entleiher-Unternehmen und dem Arzt geschlossen wird, wird Art und Umfang der Tätigkeit festgelegt.

Wie sind Ärz­te wäh­rend der Ar­beit­neh­mer­über­las­sung ver­si­chert?

Wie sind Ärzte während der Arbeitnehmerüberlassung versichert?

In der Re­gel liegt die Be­rufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung bei der me­di­zi­ni­schen Ein­rich­tung. Um si­cher­zu­stel­len, dass dies auch für den be­vor­ste­hen­den Ein­satz gilt, soll­te der Arzt das mit dem Zeit­ar­beits­un­ter­neh­men klä­ren. So kann eine si­che­re Ar­beits­um­ge­bung für das me­di­zi­ni­sche Fach­per­so­nal ge­währ­leis­tet wer­den.

In der Regel liegt die Berufshaftpflichtversicherung bei der medizinischen Einrichtung. Um sicherzustellen, dass dies auch für den bevorstehenden Einsatz gilt, sollte der Arzt das mit dem Zeitarbeitsunternehmen klären. So kann eine sichere Arbeitsumgebung für das medizinische Fachpersonal gewährleistet werden.

Neue Kar­rie­re in Zeit­ar­beit

Neue Karriere in Zeitarbeit

Ent­schei­den Sie sich für den Wech­sel in die Zeit­ar­beit und pro­fi­tie­ren Sie von zahl­rei­chen Vor­tei­len pro­fi­tie­ren. Mehr Ge­halt und span­nen­de wie ab­wechs­lungs­rei­che Job­an­ge­bo­te:

Entscheiden Sie sich für den Wechsel in die Zeitarbeit und profitieren Sie von zahlreichen Vorteilen profitieren. Mehr Gehalt und spannende wie abwechslungsreiche Jobangebote:

Zeit­ar­beit und Fest­an­stel­lung: Geht das über­haupt?

Zeitarbeit und Festanstellung: Geht das überhaupt?

Grund­ge­dan­ke der Zeit­ar­beit ist es, kurz­fris­ti­ge Per­so­nal­lü­cken ef­fek­tiv zu schlie­ßen. In me­di­zi­ni­schen Ein­rich­tun­gen kön­nen Eng­päs­se auf­grund von Krank­heit, Ur­laub oder an­de­ren Aus­fäl­len schnell auf­tre­ten. Durch Ar­beit­neh­mer­über­las­sung kön­nen die­se Lü­cken kurz­fris­tig und ef­fi­zi­ent durch qua­li­fi­zier­tes Per­so­nal aus­ge­füllt wer­den. Ent­steht wäh­rend des Ein­sat­zes der Wunsch zwi­schen Kli­nik und Arzt nach ei­ner dau­er­haf­ten Zu­sam­men­ar­beit, un­ter­stützt licht­feld bei der Um­set­zung der An­stel­lung.

Grundgedanke der Zeitarbeit ist es, kurzfristige Personallücken effektiv zu schließen. In medizinischen Einrichtungen können Engpässe aufgrund von Krankheit, Urlaub oder anderen Ausfällen schnell auftreten. Durch Arbeitnehmerüberlassung können diese Lücken kurzfristig und effizient durch qualifiziertes Personal ausgefüllt werden. Entsteht während des Einsatzes der Wunsch zwischen Klinik und Arzt nach einer dauerhaften Zusammenarbeit, unterstützt lichtfeld bei der Umsetzung der Anstellung.

Krank wäh­rend der Ar­beit­neh­mer­über­las­sung: Was ist zu tun?

Krank während der Arbeitnehmerüberlassung: Was ist zu tun?

Grund­sätz­lich gilt die im Ar­beits­ver­trag fi­xier­te Ver­ein­ba­rung. Ärz­tin­nen und Ärz­te, die im Fal­le ei­nes Ein­sat­zes mit licht­feld auf­grund von Krank­heit nicht ar­bei­ten kön­nen, müs­sen un­ser Team bis 8 Uhr mor­gens kon­tak­tie­ren. Au­ßer­dem wird ab dem ers­ten Tag eine Krank­mel­dung be­nö­tigt. Um wei­te­re Schrit­te küm­mern wir uns und kom­men für den Dienst­aus­fall auf.

Grundsätzlich gilt die im Arbeitsvertrag fixierte Vereinbarung. Ärztinnen und Ärzte, die im Falle eines Einsatzes mit lichtfeld aufgrund von Krankheit nicht arbeiten können, müssen unser Team bis 8 Uhr morgens kontaktieren. Außerdem wird ab dem ersten Tag eine Krankmeldung benötigt. Um weitere Schritte kümmern wir uns und kommen für den Dienstausfall auf.

Wie funk­tio­niert die Lohn­ab­rech­nung in der Zeit­ar­beit?

Wie funktioniert die Lohnabrechnung in der Zeitarbeit?

Als Arzt in Ar­beit­neh­mer­über­las­sung gel­ten in Be­zug auf die Lohn­ab­rech­nung die glei­chen Rah­men­be­din­gun­gen wie für fest­an­ge­stell­te Me­di­zi­ner. Das be­deu­tet, dass sich der Ar­beit­ge­ber, also das Zeit­ar­beits­un­ter­neh­men, um sämt­li­che As­pek­te der Lohn­ab­rech­nung küm­mert. Das um­fasst so­wohl die pünkt­li­che Be­zah­lung des Ge­halts als auch die Ab­füh­rung der So­zi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge.

Als Arzt in Arbeitnehmerüberlassung gelten in Bezug auf die Lohnabrechnung die gleichen Rahmenbedingungen wie für festangestellte Mediziner. Das bedeutet, dass sich der Arbeitgeber, also das Zeitarbeitsunternehmen, um sämtliche Aspekte der Lohnabrechnung kümmert. Das umfasst sowohl die pünktliche Bezahlung des Gehalts als auch die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge.

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Ar­beits­schutz in Zeit­ar­beit - Was muss be­ach­tet wer­den?

Arbeitsschutz in Zeitarbeit - Was muss beachtet werden?

Zeit­ar­beits­un­ter­neh­men sind als Ar­beit­ge­ber grund­sätz­lich der ers­te An­sprech­part­ner für Ärz­tin­nen und Ärz­te. Beim The­ma Ar­beits­schutz be­steht je­doch eine Aus­nah­me. Hier trägt die Kli­nik, ge­nau­so wie bei fest­an­ge­stell­ten Ärz­ten, die Ver­ant­wor­tung für an­ge­mes­se­ne Ar­beits­schutz­maß­nah­men wäh­rend des Ein­sat­zes.

Zeitarbeitsunternehmen sind als Arbeitgeber grundsätzlich der erste Ansprechpartner für Ärztinnen und Ärzte. Beim Thema Arbeitsschutz besteht jedoch eine Ausnahme. Hier trägt die Klinik, genauso wie bei festangestellten Ärzten, die Verantwortung für angemessene Arbeitsschutzmaßnahmen während des Einsatzes.

Das Ar­beit­neh­mer­über­las­sungs­ge­setz re­gelt die­se Zu­stän­dig­keit im Pa­ra­graf 11 Ab­satz 6. Dem­nach gel­ten für Leih­ar­beit­neh­mer die glei­chen öf­fent­lich-recht­li­chen Vor­schrif­ten wie für alle an­de­ren Be­schäf­tig­ten in Be­zug auf den Ar­beits­schutz. Die me­di­zi­ni­sche Ein­rich­tung ist ver­pflich­tet, die Ver­tre­tungs­ärz­te über po­ten­zi­el­le Ge­fah­ren für ihre Si­cher­heit und Ge­sund­heit am Ar­beits­platz zu in­for­mie­ren und über ent­spre­chen­de Schutz­maß­nah­men auf­zu­klä­ren. Die Durch­füh­rung der Pflicht­vor­sor­gen, ein­schließ­lich des Ar­beits­schut­zes, liegt wie­der­um in der Ver­ant­wor­tung des Ar­beit­ge­bers, also der Zeit­ar­beits­fir­ma.

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz regelt diese Zuständigkeit im Paragraf 11 Absatz 6. Demnach gelten für Leiharbeitnehmer die gleichen öffentlich-rechtlichen Vorschriften wie für alle anderen Beschäftigten in Bezug auf den Arbeitsschutz. Die medizinische Einrichtung ist verpflichtet, die Vertretungsärzte über potenzielle Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz zu informieren und über entsprechende Schutzmaßnahmen aufzuklären. Die Durchführung der Pflichtvorsorgen, einschließlich des Arbeitsschutzes, liegt wiederum in der Verantwortung des Arbeitgebers, also der Zeitarbeitsfirma.

Ar­beit­neh­mer­über­las­sung und Schein­selbst­stän­dig­keit?

Arbeitnehmerüberlassung und Scheinselbstständigkeit?

Für die Ar­beit­neh­mer­über­las­sung gilt eine ma­xi­ma­le Über­las­sungs­dau­er von 18 Mo­na­ten. Das heißt, dass Ver­tre­tungs­ärz­te höchs­tens ein­ein­halb Jah­re lang kon­ti­nu­ier­lich an ein und der­sel­ben Kli­nik tä­tig sein dür­fen. Nach Er­rei­chen die­ser Höchst­dau­er muss bei licht­feld aus Si­cher­heits­grün­den eine Un­ter­bre­chung von min­des­tens drei Mo­na­ten und 1 Tag ein­ge­hal­ten wer­den. Die Zeit­ar­beits­fir­ma be­hält die­se Fris­ten im Auge, um die Ärz­tin­nen und Ärz­te recht­zei­tig dar­auf hin­zu­wei­sen.

Für die Arbeitnehmerüberlassung gilt eine maximale Überlassungsdauer von 18 Monaten. Das heißt, dass Vertretungsärzte höchstens eineinhalb Jahre lang kontinuierlich an ein und derselben Klinik tätig sein dürfen. Nach Erreichen dieser Höchstdauer muss bei lichtfeld aus Sicherheitsgründen eine Unterbrechung von mindestens drei Monaten und 1 Tag eingehalten werden. Die Zeitarbeitsfirma behält diese Fristen im Auge, um die Ärztinnen und Ärzte rechtzeitig darauf hinzuweisen.

Wie sieht es mit dem Gleich­stel­lungs­grund­satz in der Zeit­ar­beit aus?

Wie sieht es mit dem Gleichstellungsgrundsatz in der Zeitarbeit aus?

In Deutsch­land gel­ten für die Ar­beit­neh­mer­über­las­sung spe­zi­fi­sche Ge­set­ze und Vor­schrif­ten. Eine die­ser Vor­schrif­ten be­inhal­tet, dass Leih­ar­beit­neh­mer und fest­an­ge­stell­te Mit­ar­bei­ter im We­sent­li­chen gleich be­han­delt wer­den müs­sen, so­wohl in Be­zug auf die Ar­beits­be­din­gun­gen als auch die Be­zah­lung.

In Deutschland gelten für die Arbeitnehmerüberlassung spezifische Gesetze und Vorschriften. Eine dieser Vorschriften beinhaltet, dass Leiharbeitnehmer und festangestellte Mitarbeiter im Wesentlichen gleich behandelt werden müssen, sowohl in Bezug auf die Arbeitsbedingungen als auch die Bezahlung.

Als Arzt den Schritt in die Zeit­ar­beit ge­hen

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